4.3. 4.3.1. In dem von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 26. August 2022 in Auftrag gegebenen und am 26. September 2022 erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. D. wird dem Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom, attestiert. Ferner sei von einer nicht vollen Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung auszugehen, nämlich von einer akzentuierten Persönlichkeit der emotional-instabilen Persönlichkeitsstruktur vom Borderline-Typus (S. 23).