Auch würde er andere Personen umbringen, wenn sie ihn am Suizid hindern würden. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten ist auch von einem dringenden Tatverdacht dahingehend auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte von hinten gepackt und am Hals zurückgezogen habe, so dass sie für kurze Zeit keine Luft mehr bekam. Damit ist ein dringender -6- Tatverdacht der versuchten Nötigung und der Drohung erstellt. Ob der Beschwerdeführer auch der Geschädigten drohte, wie diese anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2022 noch detailreich ausführte, letztlich aber pauschal verneinte, kann unter diesen Umständen offen bleiben.