3.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass nach der Einvernahme vom 15. September 2022 wesentliche belastende Aussagen – u.a. die Drohung mit dem Messer – von der Geschädigten nicht wiederholt wurden und deshalb im Hauptverfahren dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden können. Doch führte die Geschädigte anlässlich der erwähnten Einvernahme detailliert aus, dass der Beschwerdeführer damit drohte, sich selber umzubringen, dies u.a. bei Beendigung der Beziehung. Auch würde er andere Personen umbringen, wenn sie ihn am Suizid hindern würden.