Der Beschwerdeführer bestritt die Schilderungen der Geschädigten vollumfänglich. Es habe lediglich einmal einen verbalen Vorfall gegeben. Zudem habe er einmal in eine Tür geschlagen, so dass es dort ein Loch gegeben habe (Einvernahme vom 12. August 2022, Frage/Antwort 11 ff.; vgl. auch Einvernahme vom 15. September 2022, Frage/Antwort 21 ff.).