3. 3.1. Der erforderliche dringende Tatverdacht wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 13. August 2022 bei Anordnung der Untersuchungshaft mit den Aussagen der Geschädigten und deren dazu passenden Verletzungen (kleiner Bluterguss am Hals linksseitig, aussen- und innenseitige Blutergüsse am linken Oberarm, kleiner Bluterguss am linken Handgelenk, kleiner Bluterguss am linken Handrücken) begründet. Die Geschädigte hatte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2022 ausgesagt, der Beschwerdeführer habe gedroht, ihre Tochter und ihre Familie umzubringen.