2.2.4. Mit Stellungnahme vom 30. September 2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Gutachter bei Erstellung seines Berichts offenbar uneingeschränkt auf die Aussagen der Geschädigten anlässlich deren erster Einvernahme abgestellt habe. Es sei daher nicht weiter verwunderlich, dass der Gutachter zum Schluss gelangt sei, dass er dem Beschwerdeführer eine psychische Störung sowie eine hohe Rückfallgefahr attestiert habe. Immerhin habe der Gutachter ausgeführt, dass ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Geschädigten angezeigt sei, wobei nicht ersichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht daran halten würde.