Suizid hindern würden. Auch würde er sich umbringen, wenn die Geschädigte die Beziehung beende. Damit sei der dringende Tatverdacht der versuchten Nötigung und der Drohung zum Nachteil der Geschädigten zu bejahen. Ferner sei gemäss Gutachten von Dr. D. vom 26. September 2022 bezüglich Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bei Auftreten einer ähnlichen Situation von einer ungünstigen Prognose betreffend Rückfallwahrscheinlichkeit bzw. bei einer spezifisch ähnlichen Situation mit Beziehung und Angst vor Verlassenwerden von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen.