2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass auch nach der Aussage der Geschädigten am 15. September 2022 weiterhin feststehe, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte von hinten am Hals gepackt und zurückgezogen habe, wodurch er sie gewürgt habe, und dass er damit gedroht habe, Personen umzubringen, die ihn am -4-