2.2.2. Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Geschädigte habe ihre Aussagen in der Einvernahme vom 15. September 2022 in den hauptsächlichen und relevanten Punkten revidiert bzw. zurückgezogen, weshalb kein dringender Tatverdacht mehr vorliege. Auch sei die Ausführungsgefahr in der ursprünglichen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2022 noch verneint worden, weshalb diese nicht damit begründet werden könne, dass keine veränderten Umstände vorliegen würden.