2.2. 2.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete den dringenden Tatverdacht sowie die besonderen Haftgründe der Wiederholungsund Ausführungsgefahr – auch unter Verweis auf seinen früheren Entscheid vom 13. August 2022 – als weiterhin gegeben. Die Sachlage habe sich seit der Anordnung der Untersuchungshaft nicht wesentlich verändert.