3. 3.1. A. erhob mit Eingabe vom 24. September 2022 (Postaufgabe: 25. September 2022) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 27. September 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. 3.4. Mit Stellungnahme vom 30. September 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. -3-