Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.316 / ik (HA.2022.425; STA.2022.6045) Art. 326 Entscheid vom 12. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 22. September 2022 betreffend Abweisung Haftentlassungsgesuch in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen des Verdachts der mehrfachen versuchten Nötigung, der Tät- lichkeiten, evtl. der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Sach- beschädigung. 1.2. A. wurde deswegen am 11. August 2022 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. August 2022 mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2022 einstweilen bis am 11. November 2022 in Untersuchungs- haft versetzt. 2. 2.1. A. stellte am 15. September 2022 ein Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, welches von dieser am 16. Septem- ber 2022 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau weitergeleitet wurde. 2.2. Mit Verfügung vom 22. September 2022 wies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab. 3. 3.1. A. erhob mit Eingabe vom 24. September 2022 (Postaufgabe: 25. Septem- ber 2022) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 27. Septem- ber 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 28. September 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen ab- zuweisen. 3.4. Mit Stellungnahme vom 30. September 2022 liess sich der Beschwerde- führer erneut vernehmen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. September 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist ein- zutreten. 2. 2.1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nach Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Verge- hens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 bzw. Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2.2. 2.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete den drin- genden Tatverdacht sowie die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr – auch unter Verweis auf seinen früheren Ent- scheid vom 13. August 2022 – als weiterhin gegeben. Die Sachlage habe sich seit der Anordnung der Untersuchungshaft nicht wesentlich verändert. 2.2.2. Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Geschädigte habe ihre Aussagen in der Einvernahme vom 15. September 2022 in den hauptsächlichen und relevanten Punkten revidiert bzw. zurück- gezogen, weshalb kein dringender Tatverdacht mehr vorliege. Auch sei die Ausführungsgefahr in der ursprünglichen Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2022 noch verneint wor- den, weshalb diese nicht damit begründet werden könne, dass keine ver- änderten Umstände vorliegen würden. 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass auch nach der Aussage der Geschädigten am 15. September 2022 weiterhin feststehe, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte von hinten am Hals gepackt und zurückgezogen habe, wodurch er sie gewürgt habe, und dass er damit gedroht habe, Personen umzubringen, die ihn am -4- Suizid hindern würden. Auch würde er sich umbringen, wenn die Geschä- digte die Beziehung beende. Damit sei der dringende Tatverdacht der ver- suchten Nötigung und der Drohung zum Nachteil der Geschädigten zu be- jahen. Ferner sei gemäss Gutachten von Dr. D. vom 26. September 2022 bezüglich Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bei Auftreten einer ähnli- chen Situation von einer ungünstigen Prognose betreffend Rückfallwahr- scheinlichkeit bzw. bei einer spezifisch ähnlichen Situation mit Beziehung und Angst vor Verlassenwerden von einer hohen Rückfallwahrscheinlich- keit auszugehen. 2.2.4. Mit Stellungnahme vom 30. September 2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Gutachter bei Erstellung seines Berichts offenbar uneinge- schränkt auf die Aussagen der Geschädigten anlässlich deren erster Ein- vernahme abgestellt habe. Es sei daher nicht weiter verwunderlich, dass der Gutachter zum Schluss gelangt sei, dass er dem Beschwerdeführer eine psychische Störung sowie eine hohe Rückfallgefahr attestiert habe. Immerhin habe der Gutachter ausgeführt, dass ein Kontakt- und Rayonver- bot gegenüber der Geschädigten angezeigt sei, wobei nicht ersichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht daran halten würde. 3. 3.1. Der erforderliche dringende Tatverdacht wurde vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 13. August 2022 bei Anordnung der Untersuchungshaft mit den Aussagen der Geschädigten und deren dazu passenden Verletzungen (kleiner Bluterguss am Hals links- seitig, aussen- und innenseitige Blutergüsse am linken Oberarm, kleiner Bluterguss am linken Handgelenk, kleiner Bluterguss am linken Handrü- cken) begründet. Die Geschädigte hatte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 11. August 2022 ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ge- droht, ihre Tochter und ihre Familie umzubringen. Er sei mit einem Messer auf sie losgegangen und habe gesagt, dass er sich umbringen würde, wenn sie ihm nicht "folgen" würde oder ihn verlassen werde. Während eines Spa- ziergangs habe er ihr gesagt, dass sie niemanden nach Hilfe fragen und nichts Falsches machen solle, andernfalls er jemanden abstechen würde. Als sie noch im Bett gewesen seien, habe er mit der Faust auf ihren Ober- arm geschlagen. Er habe sie am Hals gepackt und gemeint, dass sie ruhig sein solle. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2022 wurden wesentliche Elemente der Einvernahme vom 13. August 2022 von der Ge- schädigten nicht mehr bestätigt. Sie führte aus, dass ihre früheren Aussa- gen nicht stimmen würden und sie nicht wisse, warum sie die Aussagen damals so gemacht habe (u.a. Frage/Antwort 31). Sie bestätigte allerdings in dieser Einvernahme im Beisein des Beschwerdeführers, dass er sie auf -5- den Oberarm geschlagen habe (Frage/Antwort 26) und dass er sie von hin- ten gepackt und am Hals zurückgezogen habe, wodurch sie keine Luft mehr bekommen habe (Frage/Antwort 52 ff.). Auch habe er 3 bis 4 Handys von ihr beschädigt (Frage/Antwort 42). Er habe ihr gesagt, dass er sie um- bringen werde, wenn sie jemandem über die Vorfälle erzählen werde (Frage/Antwort 60). Auch sagte sie, er habe damit gedroht, sich umzubrin- gen, wenn sie die Beziehung beende (Frage/Antwort 46). Später erklärte sie in der gleichen Einvernahme, nie bedroht worden zu sein (Frage/Ant- wort 86). Der Beschwerdeführer bestritt die Schilderungen der Geschädigten vollum- fänglich. Es habe lediglich einmal einen verbalen Vorfall gegeben. Zudem habe er einmal in eine Tür geschlagen, so dass es dort ein Loch gegeben habe (Einvernahme vom 12. August 2022, Frage/Antwort 11 ff.; vgl. auch Einvernahme vom 15. September 2022, Frage/Antwort 21 ff.). 3.2. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts ist im Rahmen des Haftverfahrens – im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweis- ergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter – wie hier – geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist daher zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ge- nügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Straf- behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit konkre- ten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte, bejahen durften. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist damit weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzufüh- ren, noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 143 IV 330 E. 2.1). 3.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass nach der Einver- nahme vom 15. September 2022 wesentliche belastende Aussagen – u.a. die Drohung mit dem Messer – von der Geschädigten nicht wiederholt wur- den und deshalb im Hauptverfahren dem Beschwerdeführer nicht vorge- halten werden können. Doch führte die Geschädigte anlässlich der erwähn- ten Einvernahme detailliert aus, dass der Beschwerdeführer damit drohte, sich selber umzubringen, dies u.a. bei Beendigung der Beziehung. Auch würde er andere Personen umbringen, wenn sie ihn am Suizid hindern wür- den. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten ist auch von einem drin- genden Tatverdacht dahingehend auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer die Geschädigte von hinten gepackt und am Hals zurückgezogen habe, so dass sie für kurze Zeit keine Luft mehr bekam. Damit ist ein dringender -6- Tatverdacht der versuchten Nötigung und der Drohung erstellt. Ob der Be- schwerdeführer auch der Geschädigten drohte, wie diese anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2022 noch detailreich ausführte, letztlich aber pauschal verneinte, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 4. 4.1. Zu prüfen ist ferner, ob der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist. 4.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeits- prognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähig- keit usw.) vorliegt. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch er- folgen. Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfas- sende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sach- richter diesbezüglich vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4 m.H.). 4.3. 4.3.1. In dem von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 26. August 2022 in Auftrag gegebenen und am 26. September 2022 erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. D. wird dem Beschwerdeführer im Untersuchungszeit- punkt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom, attestiert. Ferner sei von einer nicht vollen Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung auszugehen, nämlich von einer akzentuierten Persönlichkeit der emotional-instabilen Persönlichkeitsstruk- tur vom Borderline-Typus (S. 23). In Bezug auf die Rückfallwahrscheinlichkeit sei bei klinischer Gesamtbeur- teilung der Dittmann-Liste mit spezifischer Berücksichtigung der aktuellen Situation von einer ungünstigen Prognose bei Auftreten einer ähnlichen Si- tuation auszugehen. In einer spezifisch ähnlichen Situation mit Beziehung und Angst vor Verlassenwerden sei gar von einer hohen Wahrscheinlich- -7- keit auszugehen. In anderen allgemeinen Situationen sei die Rückfallwahr- scheinlichkeit gering (S. 25 f.). Eine deutlich hohe Wahrscheinlichkeit sei gegenüber der ehemaligen Partnerin, deren Tochter und potenziell neuen Partnerinnen auszusprechen. Zudem sei auch auf die potenzielle Selbst- gefährdung des Beschwerdeführers hinzuweisen. Wenn die Untersu- chungshaft aufgehoben würde, sei dringend eine absolute Kontaktsperre mit Wegweisung und Rayonverbot indiziert, um jeglichen Kontakt zur ehe- maligen Partnerin und deren Kind zu unterbinden. Zusätzlich wäre auch ein absolutes Kontaktverbot sowohl mittels neuer Medien als auch mittels Te- lefon oder postalisch dringend nötig (S. 26). Da der Beschwerdeführer an einer spezifischen psychiatrischen Erkrankung leide, sollte eine leitlinien- gerechte Psychopharmakotherapie und eine psychotherapeutische Be- handlung durchgeführt werden. Auch sollte die psychosoziale Gesamtsitu- ation mitberücksichtigt werden, idealerweise durch Anmeldung bei einem Sozialamt mit Sicherstellung der Grundversorgung (S. 27). 4.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beweiswert des psychiatri- schen Gutachtens vom 26. September 2022 wendet, ist festzuhalten, dass dem Gutachter sämtliche Einvernahmeprotokolle vor Vollendung des Gut- achtens zur Verfügung standen. Insbesondere fand die Untersuchung erst am 17. September 2022 und damit nach der Einvernahme der Geschädig- ten vom 15. September 2022 statt, so dass davon ausgegangen werden darf, dass dem Gutachter die geänderten Aussagen der Geschädigten be- kannt waren. Die Begutachtung basierte auf den massgebenden Akten und auch auf einer 2 1/2-stündigen Untersuchung, bei welcher der Gutachter seine Aussagen erhob. Dass er hierbei seiner psychiatrischen Untersu- chung die Hypothese zugrunde zu legen hat, die Täterschaft der beschul- digten Person sei erstellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Es bestehen somit keine triftigen Gründe, die geeignet wären, Zweifel am psychiatri- schen Gutachten und an der festgestellten hohen Rückfallgefahr des Be- schwerdeführers zu erwecken. 4.4. Der Beschwerdeführer ist mehrerer Vergehen – versuchte Nötigung (Art. 181 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) – dringend verdächtig. Er wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Juni 2022 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfacher zum Teil ver- suchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und zur einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Unter anderem hat er seiner damaligen Lebenspartnerin gedroht, ihren Hund in den Dreck zu drücken, bis dieser sterbe, sie selbst grün und blau zu schlagen, ihrem Vater die Augen aufzu- schlitzen, ihre Eltern kaputt zu machen und jede Person umzubringen, wel- che sich zwischen ihn und seine Lebenspartnerin stellen würde, wenn sie -8- die Beziehung mit ihm beende. Es liegen damit einschlägige Vortaten i.S. von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor. 4.5. Unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten hohen Rückfall- wahrscheinlich bei Auftreten einer ähnlichen Situation ist die Wiederho- lungsgefahr damit ausreichend belegt. 4.6. Nachdem mit der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 5. 5.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Der Wiederholungsgefahr kann insbesondere mit der Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzu- halten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) bzw. dem Verbot, mit bestimmten Per- sonen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO), entgegengewirkt werden. Sodann besteht die Möglichkeit der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO). 5.2. Hinsichtlich Ersatzmassnahmen legte der Gutachter in seinem Gutachten dar, dass die hohe Rückfallwahrscheinlich primär gegenüber der Geschä- digten und Tochter sowie gegenüber potenziell neuen Partnerinnen gege- ben sei. Diesem Risiko kann mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot begegnet werden. Eine solche Ersatzmassnahme erscheint sowohl geeig- net als auch erforderlich, der Wiederholungsgefahr zu begegnen, auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung bereits vorgän- gig seine Bereitschaft bekundete, innerhalb der nächsten zwei Jahre kei- nen Kontakt mit der ehemaligen Partnerin aufzunehmen (Gutachten S. 27). Die Ersatzmassnahme erscheint verhältnismässig, schränkt sie doch die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht übermässig ein. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an ein Kon- taktverbot halten würde. Zudem wünscht auch die Geschädigte keine wei- -9- tere Strafverfolgung des Beschwerdeführers und damit implizit dessen Ent- lassung aus der Untersuchungshaft (Einvernahme vom 15. September 2022, Frage/Antwort 43). Die weiteren vom Gutachter angesprochenen Ersatzmassnahmen (Psy- chotherapie/Psychopharmakotherapie, Begleitung beim Sozialamt) sind primär therapeutischer Natur, weshalb (vorerst) auf ihren Erlass zu verzich- ten ist. 6. Zusammenfassend ist die am 22. September 2022 vom Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau verfügte Abweisung des Haftentlassungs- gesuchs aufzuheben und die Entlassung des Beschwerdeführers unter Auflagen anzuordnen. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. 7. 7.1. Nachdem der Beschwerdeführer seine umgehende Entlassung aus der Un- tersuchungshaft beantragte und seinem Rechtsbegehren nur unter gleich- zeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen entsprochen wurde, sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 1/3 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. September 2022 auf- gehoben. 2. Das Haftentlassungsgesuch wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen. 3. Es werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: - 10 -  Dem Beschwerdeführer wird unter Androhung der Rückversetzung in Untersuchungshaft untersagt, mit B. oder mit C. Kontakt aufzu- nehmen, sei es persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Textnachricht, per soziale Medien oder in sonst einer Weise  Dem Beschwerdeführer wird verboten, sich an der Wohnadresse von B. aufzuhalten. Bei zufälligem Aufeinandertreffen mit B. hat er sich umgehend zu entfernen. Diese Ersatzmassnahmen werden bis zum 11. November 2022 befristet. 4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewiesen, unverzüglich die Geschädigte über die Haftentlassung zu benachrichtigen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 mit Fr. 357.70 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 12. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus