Sein Vorbringen, die Beschuldigte sei E. und D-jährig, sei demzufolge geschäftserfahren und mit den hiesigen Sitten und Gebräuchen bestens vertraut (Beschwerde N. 6), erscheint in diesem Zusammenhang nicht relevant bzw. ändert nichts daran, dass er beim Verkauf seines Unternehmens die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Das gleiche gilt für seinen Appell in der Beschwerde (N. 7), die Beschuldigte dürfe nicht ungeschoren davonkommen. 4.2.3. Es fehlt somit an der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und es liegt kein Betrug vor. -7-