4.2.2. Diese Ausführungen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. Oktober 2022 treffen sowohl in theoretischer Hinsicht, als auch in Bezug auf den konkreten Fall zu und es kann darauf verwiesen werden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit in seiner Beschwerde nicht auseinander. Sein Vorbringen, die Beschuldigte sei E. und D-jährig, sei demzufolge geschäftserfahren und mit den hiesigen Sitten und Gebräuchen bestens vertraut (Beschwerde N. 6), erscheint in diesem Zusammenhang nicht relevant bzw. ändert nichts daran, dass er beim Verkauf seines Unternehmens die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat.