All diese Massnahmen wären dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen, zumal bei einem Verkaufspreis von Fr. 150'000.00 und in einem geschäftlichen Kontext ein Mindestmass an Aufmerksamkeit gerechtfertigt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe damit besonders leichtfertig gehandelt, wodurch ein arglistiges Verhalten der Beschuldigten ausgeschlossen werde.