Vielmehr habe es der Beschwerdeführer unterlassen, selbst einfachste Vorsichtsmassnahmen zur Überprüfung der Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe weder einen Betreibungsregister- oder Kontoauszug der Beschuldigten verlangt, noch eine Anzahlung oder Bonitätsprüfung gefordert oder die Errichtung einer Bürgschaft vorgeschlagen. All diese Massnahmen wären dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen, zumal bei einem Verkaufspreis von Fr. 150'000.00 und in einem geschäftlichen Kontext ein Mindestmass an Aufmerksamkeit gerechtfertigt gewesen wäre.