In der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. August 2021 wird das Vorliegen von Arglist im hier zu beurteilenden Sachverhalt verneint. Es sei weder ein Lügengebäude erkennbar, noch habe die Beschuldigte besondere Machenschaften – beispielsweise gefälschte Urkunden oder Bankauszüge, welche ihre Bonität belegen würden – verwendet. Vielmehr habe es der Beschwerdeführer unterlassen, selbst einfachste Vorsichtsmassnahmen zur Überprüfung der Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten vorzunehmen.