Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lasse und alle erdenklichen, ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren treffe. Arglist scheide lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachte. Entsprechend entfalle der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lasse. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Opfer das erwartbare Mass an Aufmerksamkeit erfüllt oder ob es leichtfertig gehandelt habe, sei ein individueller Massstab anzulegen (angefochtene Verfügung, Ziff. 1.2, S. 2 f.).