grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Allerdings handle der Täter bei der Äusserung von qualifizierten sowie einfachen falschen Angaben dann nicht arglistig und somit nicht tatbestandsmässig, wenn das Opfer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können. Die Arglist – und somit auch der Betrug – scheide bei Bejahung der Opfermitverantwortung aus, d.h. wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen, die ihm im Einzelfall zuzumuten sind, nicht beachtet habe. Das Bundesgericht verlange nicht, dass das -6-