4. 4.1. 4.1.1. Zum Vorwurf des Betrugs führte die Staatsanwaltschaft Baden mit Verweis auf die Aussagen der Beschuldigten zunächst aus, diese sei grundsätzlich Willens gewesen, den Kaufpreis bzw. die Raten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer sei somit nicht in einen Irrtum bezüglich des Zahlungswillens versetzt worden (angefochtene Verfügung, Ziff. 1.2, S. 3). 4.1.2. Dazu führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, er bestreite die Aussagen der Beschuldigten sowie, dass diese jemals die Absicht gehegt habe, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.