StGB (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache) sei damit nicht erfüllt (angefochtene Verfügung Ziff. 1.1, S. 2). -5- 3.2. Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren bezüglich des Tatbestands des Diebstahls zu Recht eingestellt.