Der Übergang von Nutzen und Gefahr am Kaufobjekt und am Warenbestand sei per 1. Mai 2021 erfolgt. Zweifel an der Gültigkeit dieses Kaufvertrags bestünden keine, zumal der Beschwerdeführer gestützt darauf die Betreibung gegen die Beschuldigte eingeleitet habe und mittlerweile der Konkurs über Letztere eröffnet worden sei. Damit sei klar, dass die gesamte Geschäftseinrichtung sowie der Warenbestand am 1. Mai 2021 in das Eigentum der Beschuldigten übergegangen und damit nicht fremd für sie gewesen seien. Der objektive Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache) sei damit nicht erfüllt (angefochtene Verfügung Ziff.