3.2. Die von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. September 2022 einverlangte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde -3- vom Beschwerdeführer am 6. Oktober 2022 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Baden, unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. 3.4. Die Beschuldigte erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: