Dies sei Betrug. Indem sich die Beschuldigte Waren und Inventar aneigne, sich weigere, den Mietzins weiter zu bezahlen und dem Beschwerdeführer trotzdem die Schlüssel des Ladenlokals vorenthalte, mache sie sich zusätzlich des Diebstahls schuldig. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren (STA3 ST.2022.2560) gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 31. August 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 1. September 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.