Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.315 (STA.2022.2560) Art. 40 Entscheid vom 3. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigte B._____ […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 31. August 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 24. März 2022 an die Staatsanwaltschaft Baden erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschuldigte) wegen "Betrugs, Diebstahls, etc.". Im We- sentlichen warf der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, er habe ihr die Geschäftseinrichtung sowie den gesamten Warenbestand des Lebens- mittelgeschäfts C. in T. verkauft. Die Beschuldigte habe den Kaufpreis nicht bezahlt und habe nie die Absicht gehabt, dies zu tun. Dies sei Betrug. In- dem sich die Beschuldigte Waren und Inventar aneigne, sich weigere, den Mietzins weiter zu bezahlen und dem Beschwerdeführer trotzdem die Schlüssel des Ladenlokals vorenthalte, mache sie sich zusätzlich des Dieb- stahls schuldig. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren (STA3 ST.2022.2560) gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 31. August 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Diese Einstellungsverfü- gung wurde am 1. September 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 12. September 2022 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 31.08.2022, STA3 ST.2022.2560, aufzuheben; 2. es sei die Strafuntersuchung gegen die Beanzeigte nicht zustellen; 3. es sei die Sache zur eigentlichen Strafuntersuchung an die Staatsanwalt- schaft Baden zurückzuweisen; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staa- tes." 3.2. Die von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. September 2022 ein- verlangte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde -3- vom Beschwerdeführer am 6. Oktober 2022 an die Obergerichtskasse be- zahlt. 3.3. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Baden, unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. 3.4. Die Beschuldigte erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwalt- schaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob -4- sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es recht- fertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 143 IV 241 E.2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 sowie BGE 138 IV 186 E. 4.1). Das Verfahren ist ausserdem einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. wenn das untersuchte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den Tatbestand einer Straf- norm erfüllen würde. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestands- element ganz offensichtlich nicht gegeben ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 19 zu Art. 319 StPO). Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleiches gilt, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 20 zu Art. 319 StPO). 3. 3.1. Zum Vorwurf des Diebstahls führte die Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 31. August 2022 aus, die Be- schuldigte und der Beschwerdeführer hätten am 30. April 2021 einen Kauf- vertrag über die gesamte Geschäftseinrichtung des Lebensmittelgeschäfts C. sowie den gesamten Warenbestand per 1. Mai 2021 zu einem Pauschal- preis von Fr. 150'000.00 abgeschlossen. Der Übergang von Nutzen und Gefahr am Kaufobjekt und am Warenbestand sei per 1. Mai 2021 erfolgt. Zweifel an der Gültigkeit dieses Kaufvertrags bestünden keine, zumal der Beschwerdeführer gestützt darauf die Betreibung gegen die Beschuldigte eingeleitet habe und mittlerweile der Konkurs über Letztere eröffnet worden sei. Damit sei klar, dass die gesamte Geschäftseinrichtung sowie der Wa- renbestand am 1. Mai 2021 in das Eigentum der Beschuldigten übergegan- gen und damit nicht fremd für sie gewesen seien. Der objektive Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB (Wegnahme einer fremden be- weglichen Sache) sei damit nicht erfüllt (angefochtene Verfügung Ziff. 1.1, S. 2). -5- 3.2. Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren bezüglich des Tatbestands des Diebstahls zu Recht einge- stellt. 4. 4.1. 4.1.1. Zum Vorwurf des Betrugs führte die Staatsanwaltschaft Baden mit Verweis auf die Aussagen der Beschuldigten zunächst aus, diese sei grundsätzlich Willens gewesen, den Kaufpreis bzw. die Raten zu bezahlen. Der Be- schwerdeführer sei somit nicht in einen Irrtum bezüglich des Zahlungswil- lens versetzt worden (angefochtene Verfügung, Ziff. 1.2, S. 3). 4.1.2. Dazu führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, er bestreite die Aussagen der Beschuldigten sowie, dass diese jemals die Absicht ge- hegt habe, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. 4.1.3. Ob die Beschuldigte den Beschwerdeführer über ihre (fehlende) Absicht zur Zahlung des Kaufpreises getäuscht hat, kann offenbleiben, da in Bezug auf eine andere Tatbestandsvoraussetzung auf jeden Fall kein Betrug vor- liegt (vgl. dazu sogleich). 4.2. 4.2.1. Zur Tatbestandsvoraussetzung der Arglist wird in der Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. August 2022 mit Verweisen auf die Rechtsprechung ausgeführt, Arglist sei stets gegeben, wenn der Täter zur Täuschung ein ganzes Lügengebäude errichte oder sich beson- derer Machenschaften oder Kniffe bediene. Arglist liege aber auch dann vor, wenn der Täter bloss falsche Angaben mache, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei, sowie dann, wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhalte oder nach den Umständen voraussehe, dass jener die Überprüfung auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Aller- dings handle der Täter bei der Äusserung von qualifizierten sowie einfa- chen falschen Angaben dann nicht arglistig und somit nicht tatbestands- mässig, wenn das Opfer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vor- sicht hätte vermeiden können. Die Arglist – und somit auch der Betrug – scheide bei Bejahung der Opfermitverantwortung aus, d.h. wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen, die ihm im Einzelfall zuzumu- ten sind, nicht beachtet habe. Das Bundesgericht verlange nicht, dass das -6- Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lasse und alle erdenklichen, ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren treffe. Arglist scheide lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachte. Ent- sprechend entfalle der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lasse. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Opfer das erwartbare Mass an Aufmerksamkeit erfüllt oder ob es leicht- fertig gehandelt habe, sei ein individueller Massstab anzulegen (angefoch- tene Verfügung, Ziff. 1.2, S. 2 f.). In der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. August 2021 wird das Vorliegen von Arglist im hier zu beurteilen- den Sachverhalt verneint. Es sei weder ein Lügengebäude erkennbar, noch habe die Beschuldigte besondere Machenschaften – beispielsweise ge- fälschte Urkunden oder Bankauszüge, welche ihre Bonität belegen würden – verwendet. Vielmehr habe es der Beschwerdeführer unterlassen, selbst einfachste Vorsichtsmassnahmen zur Überprüfung der Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe weder einen Betreibungsregister- oder Kontoauszug der Beschuldigten verlangt, noch eine Anzahlung oder Bonitätsprüfung gefordert oder die Errichtung einer Bürgschaft vorgeschlagen. All diese Massnahmen wären dem Beschwer- deführer ohne Weiteres zumutbar gewesen, zumal bei einem Verkaufspreis von Fr. 150'000.00 und in einem geschäftlichen Kontext ein Mindestmass an Aufmerksamkeit gerechtfertigt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe damit besonders leichtfertig gehandelt, wodurch ein arglistiges Ver- halten der Beschuldigten ausgeschlossen werde. 4.2.2. Diese Ausführungen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ba- den vom 31. Oktober 2022 treffen sowohl in theoretischer Hinsicht, als auch in Bezug auf den konkreten Fall zu und es kann darauf verwiesen werden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit in seiner Beschwerde nicht ausei- nander. Sein Vorbringen, die Beschuldigte sei E. und D-jährig, sei demzu- folge geschäftserfahren und mit den hiesigen Sitten und Gebräuchen bes- tens vertraut (Beschwerde N. 6), erscheint in diesem Zusammenhang nicht relevant bzw. ändert nichts daran, dass er beim Verkauf seines Unterneh- mens die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Das gleiche gilt für seinen Appell in der Beschwerde (N. 7), die Beschuldigte dürfe nicht ungeschoren davonkommen. 4.2.3. Es fehlt somit an der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und es liegt kein Betrug vor. -7- 5. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Strafverfahren zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Der Be- schuldigten sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädi- gungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Oberge- richtskasse noch Fr. 63.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 3. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister