Gemäss Angaben des Beschwerdeführers findet die neunte Therapiesitzung bereits in der ersten Oktoberhälfte statt. Daneben steht es dem Beschwerdeführer offen, jederzeit die Aufhebung der Ersatzmassnahmen zu beantragten (Art. 226 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 237 Abs. 4 StPO). 3.4. Zusammenfassend erweist sich die Verlängerung der angeordneten Ersatzmassnahmen um weitere zwei Monate als verhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). -9-