Weshalb die Gefahr weiterer Delikte nicht mehr drohen soll, wenn einzig noch der Abschluss der Strafuntersuchung, insbesondere die Schlusseinvernahme, ausstehend ist, leuchtet nicht ein. Sollte der therapeutische Verlaufsbericht, welcher bereits nach der neunten Therapiesitzung einzureichen ist, ergeben, dass die Wiederholungsgefahr wesentlich reduziert werden konnte und sollten sich die Ersatzmassnahmen deswegen als nicht mehr verhältnismässig erweisen, wären sie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ohnehin aufzuheben. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers findet die neunte Therapiesitzung bereits in der ersten Oktoberhälfte statt.