c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Weshalb die Gefahr weiterer Delikte nicht mehr drohen soll, wenn einzig noch der Abschluss der Strafuntersuchung, insbesondere die Schlusseinvernahme, ausstehend ist, leuchtet nicht ein.