Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Massnahmen bis zum Abschluss der Strafuntersuchung, wofür die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zwei Monate veranschlagt, aufrechterhalten werden sollen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann die Anordnung von Untersuchungshaft – was ohne Weiteres auch für Ersatzmassnahmen gelten muss – wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.