als die Dauer der Untersuchungshaft sowie der (anrechenbaren) Ersatzmassnahmen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in einem anderen Strafverfahren zwar weitere Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau zur Last gelegt werden, dass das entsprechende Verfahren allerdings sistiert wurde und der Ausgang des Verfahrens unklar ist (vgl. Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Februar 2022). Insofern erweist sich der Hinweis des Beschwerdeführers auf das sistierte Strafverfahren als nicht stichhaltig. Es besteht somit keine Gefahr der Überhaft.