tersuchungshaft sowie die Ersatzmassnahmen im Umfang von rund vier Monaten an die zu erwartende (Freiheits-)Strafe anzurechnen. Angesichts der Delikte, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, ist davon auszugehen, dass die auszufällende (Freiheits-)Strafe höher ausfallen wird -8-