Die Ersatzmassnahmen in der Zeit von Mitte April 2022 bis Mitte August 2022 sind daher mutmasslich im Umfang von zwei Monaten anrechenbar. Seit dem Wegfall des Kontakt- und Rayonverbots sind die Beschränkungen der persönlichen Freiheit im Vergleich zur Untersuchungshaft gering, weshalb die Einschätzung, wonach ein Sachgericht die Dauer der Ersatzmassnahmen im Umfang von rund einem Drittel anrechnen wird, nicht abwegig erscheint. Die Ersatzmassnahmen in der Zeit von Mitte August 2022 bis Mitte November 2022 sind daher im Umfang von einem Monat anzurechnen. Ohne der Beurteilung durch ein Sachgericht vorgreifen zu wollen, sind somit bei Gutheissung des Verlängerungsantrags die Un-