Diese ist vollständig an die auszufällende Strafe anzurechnen. Die zu erduldenden Ersatzmassnahmen würden bei einer Verlängerung um weitere zwei Monate insgesamt sieben Monate dauern. Dabei kann mit der Vorinstanz von einer hälftigen Anrechnung der Dauer der Ersatzmassnahmen ausgegangen werden, solange das Kontaktverbot bestand und sich der Beschwerdeführer nicht an seinem Wohnort aufhalten durfte. Die Ersatzmassnahmen in der Zeit von Mitte April 2022 bis Mitte August 2022 sind daher mutmasslich im Umfang von zwei Monaten anrechenbar.