3.3.4. Die angeordnete Verlängerung der Ersatzmassnahmen um weitere zwei Monate ist ohne Weiteres verhältnismässig. Zunächst sind die angeordneten Massnahmen geeignet, um der nach wie vor bestehenden Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, droht noch keine Überhaft. Der Beschwerdeführer macht dies zu Recht auch nicht konkret geltend. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Demnach befand sich der Beschwerdeführer während rund einem Monat in Untersuchungshaft. Diese ist vollständig an die auszufällende Strafe anzurechnen.