Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4 mit Hinweisen). Da Ersatzmassnahmen praktisch begriffsnotwendig weniger stark in die Rechte der betroffenen Person eingreifen als ein Freiheitsentzug, dürfen sie regelmässig länger dauern als die Untersuchungshaft, nämlich so lange, wie der Eingriff in die Rechte der betroffenen Person seiner gesamten Schwere nach nicht in die Nähe einer zu erwartenden Freiheitsstrafe kommt.