3.3.2. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort aus, aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bisher keine Aufhebung der Sistierung eines separaten Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zofingen verlangt habe, könne der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dabei gelte es zu bemerken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich gemäss ihren eigenen Aussagen damit abgefunden habe, vom Beschwerdeführer früher oder später getötet zu werden.