Dabei müsse berücksichtigt werden, dass seine Ehefrau im sistierten Verfahren vor dem Bezirksgericht Zofingen keine Aufhebung der Sistierung beantragt habe. Schliesslich halte er daran fest, dass die ausstehenden Verfahrenshandlungen nicht als Argument für die Verlängerung der Ersatzmassnahmen dienen könnten.