20. Oktober 2022 zu beantworten. Daher sei es nicht erforderlich, die Ersatzmassnahmen bis zum 13. November 2022 zu verlängern. Sollte sich nach Vorliegen des Berichts ergeben, dass zur Senkung des Rückfallrisikos eine Therapie nach wie vor notwendig sei, sei dannzumal eine weitere Verlängerung der Ersatzmassnahmen zu beantragen. Des Weiteren müsse beachtet werden, dass die Überhaft langsam nähherrücke. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass seine Ehefrau im sistierten Verfahren vor dem Bezirksgericht Zofingen keine Aufhebung der Sistierung beantragt habe.