3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen. Er macht geltend, eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen um zwei Monate sei nicht erforderlich, da sein Therapeut der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ab dem 10. Oktober 2022 einen Verlaufsbericht einzureichen habe. Komme der Therapeut zum Schluss, dass keine Rückfallgefahr mehr vorliege, so bestehe auch keine Gefahr der Verschleppung des Verfahrens. Es müsse möglich sein, diese Frage bis zum -6-