Gesagtes gilt für den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar sinngemäss zu bestreiten scheint, sich aber diesbezüglich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Abgesehen davon dürfte sehr unwahrscheinlich sein, dass die Rückfallgefahr mit 7 Therapiesitzungen gänzlich verschwunden ist. In den Akten finden sich jedenfalls keine dahingehenden Hinweise. Im Ergebnis sind sowohl der dringende Tatverdacht wie auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben.