3.2. Angesichts des unmissverständlichen Antrags des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, womit er einzig die Dauer der Verlängerung der Ersatzmassnahmen moniert, ist das Vorliegen des dringenden Tatverdachts unbestritten geblieben, so dass es bei den vorinstanzlichen Erwägungen bleibt (vgl. Verfügung, E. 9.3.4.). Gesagtes gilt für den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar sinngemäss zu bestreiten scheint, sich aber diesbezüglich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.