3. 3.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit der Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Voraussetzung der Anordnung von Ersatzmassnahmen ist, dass die Grundvoraussetzungen der Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sind, insbesondere ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund vorliegen. Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit.