eins zu eins an die zu erwartende (Freiheits-)Strafe anzurechnen seien. Bei Gutheissung des Verlängerungsantrags wären die erstandene Untersuchungshaft sowie die Ersatzmassnahmen im Umfang von vier Monaten an die auszufällende Strafe anzurechnen. Damit drohe noch keine Überhaft. Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz als unbegründet und gelangte zum Schluss, die Verlängerung der bestehenden Ersatzmassnahmen um zwei Monate sei verhältnismässig.