Sie stützte sich hierbei auf das psychiatrische Kurzgutachten/Gefährlichkeitsgutachten von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R., vom 11. Mai 2022. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen erwog die Vorinstanz, diese seien geeignet, der bestehenden Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken. Es bestehe keine Gefahr der Überhaft, zumal die Ersatzmassnahmen nicht -5-