6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den behandelnden Psychiater/Psychotherapeuten von der Wahrung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) gegenüber der Staatsanwaltschaft zu entbinden und die Entbindungserklärung zusammen mit der Bestätigung gemäss Ziff. 2 hiervor einzureichen." 2.4. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2022 erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts am 27. Juli 2022 abgewiesen (SBK.2022.209).