1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. - 10 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 458.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)