3. Nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer persönlich verfasst, eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen. Soweit dem amtlichen Verteidiger im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sein sollten, wäre die Entschädigung von der am Ende des Verfahrens zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: