2.7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 17. August 2022 den Auftrag zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer erteilt hat. Die Beschwerde wäre im Fall einer materiellen Beurteilung mutmasslich abgewiesen worden.