Die Bedeutung der untersuchten Straftaten rechtfertigte die Zwangsmassnahme. Es bestand ein hohes öffentliches Interesse daran, dass die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Verbrechen bzw. Vergehen korrekt sanktioniert werden und die Gefahr weiterer, mit einer allfälligen schweren psychischen Störung bzw. Abhängigkeit zusammenhängender Taten eingedämmt wird (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).