10 Abs. 2 StGB), weshalb die Anordnung einer Massnahme nicht auszuschliessen ist. Die Begutachtung zur Feststellung der psychischen Störung bzw. der Abhängigkeit und ihres Zusammenhangs mit den Taten bzw. der Notwendigkeit der Anordnung einer Massnahme erschien verhältnismässig. Sie war im Lichte von Art. 182 StPO i.V.m. Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB sachlich geboten und es bestand keine andere Möglichkeit, die offenen Fragen anders als mittels Gutachten abzuklären. Die Bedeutung der untersuchten Straftaten rechtfertigte die Zwangsmassnahme.